Artikel 36 Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt. Außerdem wird der Prüfungsbericht in die vorgeschriebenen Sprachen übersetzt. Der internationale vorläufige Prüfungsbericht wird von dem Internationalen Büro jedem ausgewählten Amt übermittelt.
Artikel 36 PCT
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